Verkaufs- und Lieferbedingungen
Untenstehend finden Sie unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
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1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) sind Vertragsbestandteil und gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen zwischen der Electro Terminal GmbH & Co KG (im Folgenden: „Lieferant“) und dem Vertragspartner. Entgegenstehende AGB des Vertragspartners sind jedenfalls ungültig und gelten nur dann, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese AGB gelten jeweils in der aktuellen Fassung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der Website des Lieferanten (http://www.electroterminal.com/com/de/AGB.asp). Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt jeweils mit Veröffentlichung der AGB auf der vorstehend genannten Website des Lieferanten in Kraft. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und/oder des auf deren Grundlage errichteten Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
2. Angebot
und Vertrags-
gegenstand
Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und freibleibend, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges aus einem Angebot des Lieferanten hervorgeht. Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Vertragspartner kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Auftragsausführung durch den Lieferanten zustande.
Angaben und Auskünfte zu Waren des Lieferanten, insbesondere Prospekte, Werbeaushänge, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammen-setzungs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte, sind ebenfalls unverbindlich. Derartige Angaben werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Lieferanten im Rahmen der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden.
Geringfügige Abweichungen von der geschuldeten Leistung des Lieferanten sind zulässig und werden vom Vertragspartner hiermit ausdrücklich genehmigt, soferne sie handelsüblich sind.
Der Lieferant ist berechtigt, ausschließlich vollständige Verpackungseinheiten zu liefern. Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Messing-, Stanz-, oder Spritzteile sowie Sonderprodukte handelt, hat der Lieferant weiters das Recht, die bestellte Menge um bis zu 10 % (zehn Prozent) zu über- oder unterliefern, wobei der Kaufpreis vom Lieferanten entsprechend angepasst wird.
Bei Bemusterung von Sonderprodukten muss das Bemusterungsprodukt einer Leistungs-verzeichnis- bzw. Angebotsposition entsprechen; im Fall des Vertragsabschlusses erfolgt die Lieferung unter Zugrundelegung dieser Leistungsverzeichnis- bzw. Angebotsbedingungen.
Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Ware jedenfalls vorbehalten.
Die Übersendung von Unterlagen welcher Art immer (Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Kostenschätzungen, Preislisten, Plänen, Zeichnungen, Skizzen, Muster, etc.) verpflichtet den Lieferanten nicht zur Leistung oder zum Vertragsabschluss. Sämtliche vom Lieferanten dem Vertragspartner in welcher Form immer übermittelten Unterlagen bleiben im (geistigen) Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Sämtliche Immaterialgüter-rechte des Lieferanten, sohin insbesondere Urheberrechte, sind vom Vertragspartner zu wahren; die Nachahmung, Veränderung (einschließlich Weiterentwicklung), Vervielfältigung, Veröffentlichung von Leistungen des Lieferanten – in welcher Form immer – ist ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Falls kein Vertrag zwischen den Vertrags-parteien zustande kommt, sind alle Unterlagen, die der Lieferant dem Vertragspartner übermittelt hat, unverzüglich und unaufgefordert auf Kosten des Vertragspartners zu retournieren.
3. Preis- und
Zahlungs-
bedingungen
Sämtliche Preise sind – sofern nicht im Rahmen der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten ausdrücklich anderes vermerkt ist – Nettopreise ab Werk bzw. ab Lager des Lieferanten; falls eine Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Ansatz gelangt, wird diese gesondert in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben sind vom Vertragspartner gesondert zu tragen; die Preise des Lieferanten beinhalten daher insbesondere nicht Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und Verzollung.
Bei Teillieferungen des Lieferanten sind Teilrechnungen stets zulässig. Wird mit dem Lieferanten Teilzahlung vereinbart, ist der Lieferant berechtigt, Terminverlust geltend zu machen, wenn auch nur eine Teilzahlung nach vorheriger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 (vierzehn) Tagen nicht rechtzeitig oder nicht in vollständiger Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Änderungen bei Aufträgen von Sonderprodukten, insbesondere in Bezug auf die Stückzahl und die konstruktive Ausführung, sind nach Erstellung der Fertigungsunterlagen nur gegen vollen Ersatz der durch die Änderung verursachten Kosten möglich.
Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder diese Ereignisse eine dem Lieferanten nicht zumutbare Erhöhung der Entstehungskosten nach sich ziehen, steht es dem Lieferanten frei, ohne Haftung vom Vertrag zurückzutreten, falls der Vertragspartner den geänderten Preisen oder Bedingungen nicht zustimmt.
Es gelten – soferne nicht im Rahmen der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten ausdrücklich anderes vermerkt ist – folgende Zahlungs- bzw. Skontobedingungen als vereinbart: Zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto; für das Skonto ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten maßgeblich. Abweichende Zahlungs- bzw. Skontobedingungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Lieferanten gewährt. Allenfalls eingeräumte Nachlässe aller Art werden ausschließlich unter der Bedingung termingerechter und vollständiger Zahlung gewährt; die Verzugszinsenberechnung erfolgt bei Nichteintritt dieser Bedingung auf Basis der Bruttobeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Einzel-fall gewährte Nachlässe aller Art begründen keinen Anspruch auf zukünftige Gewährung derselben. Wechsel sind als Zahlungsform ausgeschlossen. Im Falle eines Zahlungsverzuges schuldet der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem durch die Österreichische Nationalbank jeweils veröffentlichten Basiszinssatz; ein darüber hinausgehender Zinsschade kann vom Lieferanten geltend gemacht werden.
Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner gegen Ansprüche des Lieferanten ist aus-geschlossen, es sei denn, diese wurden durch den Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
Sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an den Waren des Lieferanten nicht zu.
4. Lieferung und Gefahren-
übergang
Die Lieferfristen und -termine sind mangels gegenteiliger vorheriger schriftlicher Vereinbarung unverbindlich. Sofern unvorhergesehene, unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse eintreten, welche die Einhaltung der Lieferfristen behindern, verlängern sich diese – auch ohne gesonderte Erklärung – um die jeweilige Dauer der Verhinderung, ohne dass der Lieferant Rechtsfolgen welcher Art immer zu verantworten hat; dazu zählen insbesondere behördliche Eingriffe und Verbote, Ausfälle von Zulieferungen und Verzögerungen bei Spediteuren, bewaffnete Auseinandersetzungen und sonstige Fälle höherer Gewalt. Ist dieses Ereignis von längerer Dauer, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Rechte erwachsen, die gegebenenfalls über die Rück-zahlung allfälliger Anzahlungen hinausgehen. Die Gefahr für (Teil-)Leistungen geht – mangels anderer ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung – in jedem Fall jeweils dann auf den Vertragspartner über, wenn die Ware das Lager des Lieferanten verlässt; wurde Abholung vereinbart, so geht die Gefahr bereits mit Bereitstellung der Ware zur Abholung über. Übernimmt der Vertragspartner die Ware nicht vereinbarungsgemäß, geht mit dem vereinbarten Termin die Gefahr auf den Vertragspartner über und ist er insbesondere verpflichtet, sämtliche Kosten für die allfällige Einlagerung zu tragen
5. Rechte des Lieferanten und Rücktritt
Der Lieferant ist weiters – unbeschadet seiner Schadenersatzansprüche und sonstigen Rechte – berechtigt, ohne Haftung vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner als ernstlich gefährdet oder dessen Kreditwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen, oder der Vertragspartner gekaufte Ware, Vorräte bzw. Außenstände verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt; der Lieferant ist wahlweise auch berechtigt, ohne für sich Verzugsfolgen auszulösen, Vorauskasse bzw. Sicherheitsleistung in vollem Umfang vom Vertragspartner zu fordern.
Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Lieferant jedenfalls berechtigt, die Erbringung der eigenen vertraglichen Leistung einzustellen, ohne dass seinerseits Verzug eintritt.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzuges des Lieferanten ist nur bei grobem Verschulden sowie unter Setzung einer angemessenen – zumindest 3-wöchigen – Nachfrist möglich; der Rücktritt ist schriftlich in eingeschriebener Form unter Hinweis auf die Rechtsfolgen geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf jene Teillieferung bezüglich dessen Verzug vorliegt. Ersatzansprüche des Vertragspartners sind in einem solchen Fall – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
6. Eigentums-
vorbehalt
Bis zur vollständigen, vorbehaltlosen Zahlung aller offenen Forderungen des Lieferanten einschließlich Zinsen und Kosten bleibt die gelieferte Ware im unbeschränkten Eigentum des Lieferanten (im Folgenden: „Vorbehaltsware“). Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn sie dem Lieferanten im Vorhinein unter Namhaftmachung des Käufers sowie der bestimmt bezeichneten Vorbehaltsware bekanntgegeben wurde und der Lieferant der Weiter-veräußerung ausdrücklich zustimmt. Für den Fall der Zustimmung tritt der Vertragspartner hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegenüber seinem Käufer an den Lieferanten, auch wenn diese verarbeitet oder vermischt wurde, ab. Der Vertragspartner ist zur Verfügung über Vorbehaltsware nur unter der Bedingung berechtigt, dass er gleichzeitig mit deren Weiterveräußerung den Dritten von der Zession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Vertragspartner dem Lieferanten darüber hinaus sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die vom Lieferanten zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigt werden. Die Be- und Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung von Vorbehaltsware erfolgt im Übrigen stets nur im Namen und im Auftrag für den Lieferanten; in diesen Fällen erwirbt der Lieferant an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Vorbehaltsware.
Für den Fall der Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Inanspruchnahme von Vorbehaltsware – in welcher Form immer – ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Lieferanten hinzuweisen und diesen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Bei Interventionen durch den Lieferanten ist der Vertragspartner verpflichtet, die dafür entstehenden Kosten zu tragen; die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz, insbesondere für entgangenen Gewinn, bleibt vorbehalten.
Weiters hat der Vertragspartner im Fall der Nichtzahlung einer fälligen Forderung, der Zahlungseinstellung, der Exekution auf Vorbehaltsware oder seiner Insolvenzeröffnung auf Verlangen des Lieferanten sämtliche Vorbehaltsware unverzüglich an diesen zurückzustellen; die Zurücknahme derselben ist mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung des Lieferanten nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen.
7. Reklamation
und
Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beträgt 6 (sechs) Monate ab Ablieferung der Ware. Mängel sind vom Vertragspartner – bei sonstigem Entfall von Gewährleistungs-, Schaden-ersatz- oder sonstigen Ansprüchen für derartige Mängel – längstens binnen 3 (drei) Werktagen ab Ablieferung der Ware schriftlich und begründet zu rügen; andernfalls gilt die Ware als vorbehaltslos und mangelfrei übernommen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertrags-partner nachzuweisen; § 924 ABGB findet keine Anwendung. Der Lieferant ist bei gerechtfertigter und ordnungsgemäßer Rüge berechtigt, die Art des Gewährleistungsbehelfes (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) – soweit gesetzlich möglich – selbst zu bestimmen. § 933 b ABGB ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren binnen 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger. Zum Schadenersatz ist der Lieferant in sämtlichen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Alle durch die Verbesserung oder den Austausch entstehenden Kosten für De- und Remontage, Fracht-, Versand- und Reisespesen, etc. trägt der Vertragspartner. Etwaige ausgetauschte Teile stehen im Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant haftet insbesondere nicht für Mängel, die durch Einwirkungen des Vertragspartners oder von Dritten, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung bzw. -spannung, chemische Einflüsse, etc. entstehen. Rechnungen für durch Dritte vorgenommene Verbesserungen bzw. Instandsetzungen werden nicht anerkannt.
8. Haftung
Der Lieferant haftet außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes in sämtlichen in Betracht kommenden Fällen nur, wenn ihm Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Schadenersatzansprüche verjähren in 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger. Die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Vertragspartner ist in jedem Fall mit der Höhe des Auftragswertes exklusive Umsatzsteuer, Gebühren und sonstigen Abgaben begrenzt. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner, Kosten für Ersatzenergie oder Verlust von Energie, etc. haftet der Lieferant nicht. Weiters ist bei Nichteinhaltung von allfälligen Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung sowie von behördlichen Zulassungsbedingungen und technische Vorschriften Schadenersatz des Lieferanten ausgeschlossen. Die gelieferten Waren bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung, insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen, und sonstigen Hinweisen erwartet werden kann. Die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen setzt voraus, dass der Lieferant unverzüglich vom Schaden verständigt wird und dessen Anweisungen – außer bei Gefahr im Verzug – beachtet werden. Ein allfälliger Schaden ist lückenlos zu dokumentieren, alle beschädigten Teile sind sicherzustellen und sämtliche Untersuchungsmaßnahmen des Lieferanten zu dulden.
9. Erfüllungsort, Verbindlichkeit der Verträge
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das für Innsbruck jeweils sachlich zuständige Gericht bestimmt; der Lieferant ist jedoch
berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort zu belangen. Erfüllungsort ist Innsbruck. Anwendbar ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des österreichischen Internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB und/oder des auf deren Grundlage errichteten Vertrages nichtig, anfechtbar oder sonst unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB und/oder des Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihr in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Vertragslücken durch eine in der vorgenannten Weise ergänzenden Vertragsauslegung.
10. Rücknahme von Waren
Die Rücknahme von Vertragswaren ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten in jedem Einzelfall unter gleichzeitiger Angabe von Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer möglich. Je nach Zustand und Alter der Retourware ist der Lieferant berechtigt, Abzüge vom ursprünglich vereinbarten Preis (z.B. Manipulationsgebühr, etc.) vorzunehmen. Die Rücknahme von Sonderkonstruktionen und nichtserienmäßigen Bauteilen durch den Lieferanten ist ausgeschlossen. Rücksendungen zu Lasten des Lieferanten sind mit diesem im Vorhinein schriftlich abzustimmen. Anfallende Transportkosten für Rücknahmen jeder Art gehen mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung jedenfalls zur Gänze zu Lasten des Vertragspartners.
11. No-Russia-Clause
(1) Der [Importeur/Käufer] darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
(2) Der [Importeur/Käufer] bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
(3) Der [Importeur/Käufer] richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.
(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung dieser Vereinbarung und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
(5) Der [Importeur/Käufer] unterrichtet den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der [Importeur/Käufer] stellt dem [Exporteur/Verkäufer] innerhalb von zwei Wochen nach dem einfachen Ersuchen um derartige Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz (1), (2) und (3) zur Verfügung.
(6) Der [Importeur/Käufer] übermittelt weder direkt noch indirekt industrielles Know-how in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, das in den Anwendungsbereich von Artikel 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fällt.